BFH - Beschluss vom 13.06.2013
VI R 1/11
Normen:
EStG § 19 Abs. 1 S. 1 Nr. 1;
Vorinstanzen:
FG Niedersachsen, vom 02.12.2010 - Vorinstanzaktenzeichen 11 K 202/07

Einkommensteuerrechtliche Einordnung einer Sonderzahlung an eine Zusatzversorgungskasse

BFH, Beschluss vom 13.06.2013 - Aktenzeichen VI R 1/11

DRsp Nr. 2013/19826

Einkommensteuerrechtliche Einordnung einer Sonderzahlung an eine Zusatzversorgungskasse

NV: Im Rahmen einer betrieblichen Altersversorgung an eine Versorgungseinrichtung erbrachte Sonderzuwendungen des Arbeitgebers sind kein Arbeitslohn, wenn sie zur Verbesserung der Kapitalausstattung der Versorgungseinrichtung geleistet werden und wirtschaftlich nicht an die Stelle regulärer Umlagen treten.

Eine von einer Zusatzversorgungskasse zur Verbesserung ihrer Kapitalausstattung erhobene Sonderzahlung ist nicht Arbeitslohn i.S. von § 19 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 EStG, wenn die jeweils monatlich entrichteten Umlagen zur Deckung der Ausgaben im laufenden Deckungsabschnitt versicherungsmathematisch zutreffend kalkuliert waren und die Sonderzahlung somit wirtschaftlich nicht an die Stelle eines eigenen Beitrags des Arbeitnehmers getreten ist.

Normenkette:

EStG § 19 Abs. 1 S. 1 Nr. 1;

Gründe

I. Streitig ist, ob eine vom Arbeitgeber an eine Versorgungseinrichtung erbrachte Sonderzahlung Arbeitslohn ist.