BFH - Urteil vom 28.03.2012
VI R 25/11
Normen:
EStG § 9 Abs. 1 S. 3 Nr. 5;
Vorinstanzen:
FG Rheinland-Pfalz, vom 30.11.2010 - Vorinstanzaktenzeichen 5 K 1285/07

Einkommensteuerrechtliche Erheblichkeit der Lebensführung des Steuerpflichtigen am Beschäftigungsort; Berufliche Veranlassung der doppelten Haushaltsführung bei Einrichtung eines Zweithaushalts am Beschäftigungsort in einer Wohngemeinschaft durch den Steuerpflichtigen

BFH, Urteil vom 28.03.2012 - Aktenzeichen VI R 25/11

DRsp Nr. 2012/14931

Einkommensteuerrechtliche Erheblichkeit der Lebensführung des Steuerpflichtigen am Beschäftigungsort; Berufliche Veranlassung der doppelten Haushaltsführung bei Einrichtung eines Zweithaushalts am Beschäftigungsort in einer Wohngemeinschaft durch den Steuerpflichtigen

Die Lebensführung des Steuerpflichtigen am Beschäftigungsort ist einkommensteuerrechtlich grundsätzlich unerheblich. Die doppelte Haushaltsführung ist deshalb auch dann beruflich veranlasst, wenn der Steuerpflichtige den Zweithaushalt am Beschäftigungsort in einer Wohngemeinschaft einrichtet. Erst wenn sich der Mittelpunkt seiner Lebensinteressen an den Beschäftigungsort verlagert und die Wohnung dort zum Ort der eigentlichen Haushaltsführung wird, entfällt deren berufliche Veranlassung als Wohnung am Beschäftigungsort.

Normenkette:

EStG § 9 Abs. 1 S. 3 Nr. 5;

Gründe

I. Streitig ist, ob die Voraussetzungen einer doppelten Haushaltsführung vorliegen.

Die Kläger und Revisionskläger (Kläger), in den Streitjahren (2001 bis 2003) zusammen zur Einkommensteuer veranlagte, seit 2009 allerdings geschiedene Eheleute, wohnten in den Streitjahren gemeinsam mit ihren beiden Kindern und den Eltern des Klägers in F. Die Kläger erzielten jeweils Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit.