FG Baden-Württemberg - Urteil vom 05.05.2022
12 K 2861/19
Normen:
EStG § 19 Abs. 1 S. 1 Nr. 1;

Einkommensteuerrechtliche Würdigung eines notariell erklärten Verzichts auf einen internen Versorgungsausgleich

FG Baden-Württemberg, Urteil vom 05.05.2022 - Aktenzeichen 12 K 2861/19

DRsp Nr. 2022/17996

Einkommensteuerrechtliche Würdigung eines notariell erklärten Verzichts auf einen internen Versorgungsausgleich

Tenor

1.

Der Einkommensteuerbescheid für 2012 [...] in Gestalt der Einspruchsentscheidung [...] wird dahin geändert, dass die Einkünfte aus nichtselbständiger Tätigkeit um XXX Euro herabgesetzt werden.

2.

Die Zuziehung des Bevollmächtigten zum Vorverfahren wird für notwendig erklärt.

3.

Die Revision wird zugelassen.

4.

Die Kosten des Verfahrens trägt der Beklagte.

5.

Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Ermöglicht der Kostenfestsetzungsbeschluss eine Vollstreckung im Wert von mehr als 1.500 EUR, hat die Klägerin in Höhe des vollstreckbaren Kostenerstattungsanspruches Sicherheit zu leisten. Bei einem vollstreckbaren Kostenerstattungsanspruch bis zur Höhe von 1.500 EUR kann der Beklagte der vorläufigen Vollstreckung widersprechen, wenn die Klägerin nicht zuvor in Höhe des vollstreckbaren Kostenerstattungsanspruchs Sicherheit geleistet hat, §§ 151 FGO i.V.m. 708 Nr. 11, 709, 711 ZPO.

Normenkette:

EStG § 19 Abs. 1 S. 1 Nr. 1;

Tatbestand

Die Beteiligten streiten über die einkommensteuerrechtliche Würdigung eines notariell erklärten Verzichts auf einen internen Versorgungsausgleich im Streitjahr 2012.