Die Beteiligten streiten darüber, ob der Beklagte zu Recht den Antrag des Klägers auf Durchführung einer Einkommensteuerveranlagung abgelehnt hat.
Am 11. Februar 2003 ging beim Beklagten die Einkommensteuererklärung des Klägers für das Jahr 2000 ein, mit der dieser Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit in Höhe von 148.622,-- DM und einen Verlust aus Vermietung und Verpachtung in Höhe von 7.312,-- DM erklärte, wobei sich der Verlust aus gesonderten und einheitlichen Feststellungen ergab.
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