Die Kläger sind verheiratet und werden zur Einkommensteuer zusammenveranlagt. Sie erzielen als Maschinenschlosser bzw. als Verkäuferin Einkünfte aus nichtselbstständiger Tätigkeit. Weitere Einkünfte beziehen sie nicht. Der Ehemann hat die Lohnsteuerklasse III. Die Ehefrau hat die Lohnsteuerklasse V. Ein Freibetrag wurde nicht auf der Lohnsteuerkarte eingetragen.
Da sich für den Veranlagungszeitraum 2001 (wie auch für 1999 und 2000) eine Abschlusszahlung ergab, setzte der Beklagte Einkommensteuervorauszahlungen fest. Der Vorauszahlungsbescheid über Einkommensteuer, Solidaritätszuschlag und Kirchensteuer wurde am 26. August 2002 erteilt. Danach wurden festgesetzt und waren bzw. sind zu entrichten ab 2003 jeweils zum 10. März, 10. Juni, 10. September und 10. Dezember 266 EUR.
Testen Sie "Steufa-Z" jetzt 14 Tage kostenlos und rufen Sie Ihr Dokument sofort gratis ab.
|