FG Hessen - Urteil vom 14.06.2022
3 K 1706/18
Normen:
KStG § 14; KStG § 17;

Einkommenswirksame Auflösung eines passiven im Rahmen eines Organschaftsverhältnisses gebildeten Ausgleichspostens

FG Hessen, Urteil vom 14.06.2022 - Aktenzeichen 3 K 1706/18

DRsp Nr. 2023/14545

Einkommenswirksame Auflösung eines passiven im Rahmen eines Organschaftsverhältnisses gebildeten Ausgleichspostens

Tenor

Die Bescheide für 2005 über die gesonderte und einheitliche Feststellung von Besteuerungsgrundlagen, über den Gewerbesteuermessbetrag sowie die gesonderte Feststellung des vortragsfähigen Gewerbeverlustes auf den 31.12.2005 betreffend A KG vom 10.05.2013 in Gestalt der dazu ergangenen Einspruchsentscheidung vom 01.11.2018 werden dahingehend geändert, dass der Ertrag aus der Auflösung eines passiven Ausgleichpostens bei der A KG in Höhe von xxx € rückgängig gemacht und der Gewinn sowie der Gewerbeertrag entsprechend herabgesetzt sowie der Gewerbeverlust entsprechend höher festgestellt wird.

Der Beklagte hat die Kosten des Verfahrens zu tragen.

Das Urteil ist hinsichtlich der erstattungsfähigen Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Beklagte darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe der erstattungsfähigen Kosten abwenden, wenn nicht die Klägerin vor der Vollstreckung Sicherheit in dieser Höhe leistet.

Normenkette:

KStG § 14; KStG § 17;

Tatbestand

Die Beteiligten streiten über die einkommenswirksame Auflösung eines passiven Ausgleichspostens, der im Rahmen eines Organschaftsverhältnisses gebildet wurde. Dem Rechtsstreit liegt im Wesentlichen folgender Sachverhalt zu Grunde: