FG Köln - Urteil vom 27.07.2022
9 K 1153/16
Normen:
EStG § 2 Abs. 1 Nr. 3; EStG § 18;

Einkommsteuerliche Relevanz der freiberufliche Einkünfte aus einer Tätigkeit als Arzt

FG Köln, Urteil vom 27.07.2022 - Aktenzeichen 9 K 1153/16

DRsp Nr. 2024/6117

Einkommsteuerliche Relevanz der freiberufliche Einkünfte aus einer Tätigkeit als Arzt

1. Einkünfte aus einer Arztpraxis sind grundsätzhlich Demjenigen zuzurechnen, in dessen Namen die Behandlungsverträge geschlossen werden und der gegenüber den Patienten als Praxisinhaber auftritt. Denn gerade bei einem Behandlungsvertrag mit einem Arzt in einer niedergelassenen Praxis kommt es dem Patienten in der Regel darauf an, ein Vertragsverhältnis mit dem gewählten Arzt zu schließen, der die Behandlungsleistung persönlich erbringen soll. 2. Anderes ist dies regelmläßig nur dann, wenn sich aus den Umständen für den Patienten ausdrücklich etwas anderes ergibt, beispielsweise, wenn der behandelnde Arzt ausdrücklich als Angestellter auftritt. Es ist nahezu ausgeschlossen, dass die Patienten ohne einen solchen erkennbar eindeutigen Außenauftritt bewusst einen Behandlungsvertrag mit einer englischen Limited schließen wollten, die über keine Zulassung und für den Fall eines Behandlungsfehlers nur über ein bestimmtes, begrenztes Haftungssubstrat verfügt.

Tenor

1. Die Einkommensteuer der Kläger für 2012 wird unter Abänderung des vom Beklagten erlassenen Einkommensteuerbescheids für 2012 vom 20.01.2016 und unter Aufhebung der zugehörigen Einspruchsentscheidung vom 23.03.2016 auf ... Euro festgesetzt.