Die Klage wird abgewiesen.
Die Kosten des Verfahrens tragen die Kläger.
Die Revision wird zugelassen.
Streitig sind die Einkünfte der Kläger aus der Veräußerung von Geschäftsanteilen an der B GmbH gemäß § 17 des Einkommensteuergesetzes (EStG) sowie die Berücksichtigung einer Vorfälligkeitsentschädigung als nachträgliche Werbungskosten bei Einkünften aus Vermietung und Verpachtung.
Die Kläger sind zusammenveranlagte Eheleute. Der Kläger erzielt als Geschäftsführer der B GmbH mit Sitz in K Einkünfte aus nichtselbstständiger Arbeit gemäß § 19 Abs. 1 Nr. 1 EStG. Darüber hinaus bezieht der Kläger Versorgungsbezüge gemäß § 19 Abs. 1 Nr. 2 EStG, Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung und sonstige Einkünfte. Die Klägerin bezieht ebenfalls Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung und sonstige Einkünfte.
Die Kläger waren seit der Gründung der B GmbH im Jahr 1988 bis zur Veräußerung ihrer Anteile am Stammkapital der Gesellschaft durchgehend wie folgt beteiligt:
Kläger zu | 25% |
Klägerin zu | 8% |
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