FG Nürnberg - Urteil vom 08.07.2015
3 K 1729/13
Normen:
EStG § 20 Abs. 1 Nr. 4; HGB § 230;

Einkünfte aus einer stillen Beteiligung gemäß § 20 Abs. 1 Nr. 4 EStG in Höhe der gutgeschriebenen Renditen

FG Nürnberg, Urteil vom 08.07.2015 - Aktenzeichen 3 K 1729/13

DRsp Nr. 2015/18306

Einkünfte aus einer stillen Beteiligung gemäß § 20 Abs. 1 Nr. 4 EStG in Höhe der gutgeschriebenen Renditen

1. Einnahmen sind zugeflossen, wenn der Gläubiger in der Lage ist, den Leistungserfolg ohne weiteres Zutun des im Übrigen leistungsbereiten und leistungsfähigen Schuldners herbeizuführen. 2. Ein Zufluss kann durch eine gesonderte Vereinbarung zwischen Schuldner und Gläubiger bewirkt werden, dass der Betrag fortan aus einem anderen Rechtsgrund geschuldet sein soll. Eine zum Zufluss führende Novation kann auch vorliegen, wenn der Steuerpflichtige die Wahl zwischen Auszahlung und Wiederanlage bereits vor der Entstehung und Fälligkeit der Kapitalerträge getroffen hat.

Normenkette:

EStG § 20 Abs. 1 Nr. 4; HGB § 230;

Tatbestand:

Streitig ist, ob den Klägern Einkünfte aus Kapitalvermögen zugeflossen sind.

Folgender Vertrag wurde am 17.01.2007 bzw. 25.01.2007 geschlossen:

"Zwischen H Ltd., Zypern vertreten durch die T GmbH & Co KG, Deutschland (nachfolgend Geschäftsbesorger genannt) und A. und C. (nachfolgend Investor genannt) wird nachstehender Geschäftsbesorgungsvertrag über die Vermittlung von Kapitalbeteiligungen an in- und ausländischen Unternehmen geschlossen." Die Kapitalanlagesumme beträgt 100.000 €.

Ziffer IV 4 des Geschäftsbesorgungsvertrags enthält die folgende Regelung:

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