BFH - Beschluss vom 11.04.2003
IV B 170/01
Normen:
EStG § 18 Abs. 1 Nr. 3 § 22 Nr. 3 ; FGO § 115 Abs. 2 Nr. 1 ;
Fundstellen:
BFH/NV 2003, 1406

Einkünfte aus Erfindertätigkeit

BFH, Beschluss vom 11.04.2003 - Aktenzeichen IV B 170/01

DRsp Nr. 2003/11468

Einkünfte aus Erfindertätigkeit

1. Es ist durch die Rspr. des BFH geklärt, dass Einkünfte aus einer Erfindertätigkeit dem Tatbestand des § 18 Abs. 1 Nr. 3 EStG unterliegen, sofern die Erfindertätigkeit nachhaltig erfolgt.2. Nicht jede "Blitzidee" führt zu einer Zufallserfindung. Eine planmäßige Erfindertätigkeit, die nicht mehr als gelegentlich anzusehen ist, ist nur gegeben, wenn es nach einem spontan geborenen Gedanken einer weiteren Tätigkeit bedarf, um die Erfindung bis zur Verwertungsreife zu fördern.

Normenkette:

EStG § 18 Abs. 1 Nr. 3 § 22 Nr. 3 ; FGO § 115 Abs. 2 Nr. 1 ;

Gründe:

Die Beschwerde hat keinen Erfolg.