BFH - Urteil vom 22.02.2012
X R 14/10
Normen:
EStG § 15; EStG § 21 Abs. 1 S. 1 Nr. 3; LStDV § 1 Abs. 2 S. 2; GwerbStG § 2 Abs. 1 S. 1 u. 2 ;
Vorinstanzen:
FG Münster, vom 16.04.2010 - Vorinstanzaktenzeichen 14 K 116/06 1426

Einkünfte aus Gewerbebetrieb bei einem Nationalspieler bei Überlassung von Anteilen an den durch die zentrale Vermarktung der Fußball-Nationalmannschaft erwirtschafteten Werbeeinnahmen durch den DFB

BFH, Urteil vom 22.02.2012 - Aktenzeichen X R 14/10

DRsp Nr. 2012/7228

Einkünfte aus Gewerbebetrieb bei einem Nationalspieler bei Überlassung von Anteilen an den durch die zentrale Vermarktung der Fußball-Nationalmannschaft erwirtschafteten Werbeeinnahmen durch den DFB

1. Ein Fußball-Nationalspieler, dem der DFB Anteile an den durch die zentrale Vermarktung der Fußball-Nationalmannschaft erwirtschafteten Werbeeinnahmen überlässt, erzielt insoweit Einkünfte aus Gewerbebetrieb, wenn er mit Unternehmerrisiko und Unternehmerinitiative handelt.2. Die nach dem DFB-Musterarbeitsvertrag für Spieler der Fußball-Bundesliga geltende arbeitsrechtliche Pflicht zur Teilnahme an Spielen der Nationalmannschaft umfasst nicht die Teilnahme an Werbeleistungen.

Normenkette:

EStG § 15; EStG § 21 Abs. 1 S. 1 Nr. 3; LStDV § 1 Abs. 2 S. 2; GwerbStG § 2 Abs. 1 S. 1 u. 2 ;

Gründe

I.

Der Kläger und Revisionskläger (Kläger) war als Lizenzspieler im Sinne des Lizenzspielerstatuts des Deutschen Fußball-Bundes (DFB) für einen Verein (V) der Fußball-Bundesliga tätig. Ferner nahm er an Spielen der deutschen Fußball-Nationalmannschaft teil.

In § 1 des zwischen dem Kläger und V geschlossenen Arbeitsvertrags heißt es unter der Überschrift "Grundlagen des Arbeitsverhältnisses" u.a.:

"(2) Die Satzung und die Ordnungen des DFB ... sind auch aufgrund dieses Vertrages maßgebend für die gesamte fußballsportliche Betätigung.

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