FG Nürnberg - Urteil vom 01.02.2008
VII 325/04
Normen:
EStG § 15 Abs. 2 S. 1 ;

Einkünfte aus gewerblichem Grundstückshandel durch Errichtung und Verkauf einer Lagerhalle

FG Nürnberg, Urteil vom 01.02.2008 - Aktenzeichen VII 325/04

DRsp Nr. 2008/11654

Einkünfte aus gewerblichem Grundstückshandel durch Errichtung und Verkauf einer Lagerhalle

"Objekt" i. S. d. Rechtsprechung zum gewerblichen Grundstückshandel ist jedes einzelne Immobilienobjekt, das selbständig veräußert und genutzt werden kann. Diese Grundsätze gelten auch für den Erwerb und die Veräußerung unbebauten Grundbesitzes und auch für den Fall, dass nur ein Grundstück erworben und nach Parzellierung Teilgrundstücke oder ideelle Bruchteile an mehrere Erwerber veräußert werden. Im Fall der Parzellierung von Grundstücken sind die einzelnen veräußerten Miteigentumsanteile jedenfalls dann zu erfassen, wenn die Erwerber sie nach den Plänen des Veräußerers bebauen müssen. Zu beurteilen sind die gesamten Aktivitäten des Steuerpflichtigen auf dem Grundstücksmarkt, wobei auch Objekte einzubeziehen sind, die zu unterschiedlichen Vermögen gehören.

Normenkette:

EStG § 15 Abs. 2 S. 1 ;

Tatbestand:

Streitig ist, ob der Kläger durch Errichtung und Verkauf einer Lagerhalle Einkünfte aus gewerblichem Grundstückshandel erzielt hat.

Die Kläger sind seit dem 18.7.1992 miteinander verheiratet und werden zusammen zur Einkommensteuer veranlagt.