FG München - Beschluss vom 20.03.2002
9 K 4638/00
Normen:
BGB § 728 § 774 ; EStG § 20 Abs. 1 Nr. 4 ; HGB § 230 ;

Einkünfte aus Kaitalvermögen aus einer typisch stillen Gesellschaft; Vermögenseinlage des stillen Gesellschafters; aufschiebend bedingter Vertrag über eine stille Gesellschaft; Verlust der Einlage als privater Vermögensverlust; Anteil am laufenden Verlust

FG München, Beschluss vom 20.03.2002 - Aktenzeichen 9 K 4638/00

DRsp Nr. 2002/9510

Einkünfte aus Kaitalvermögen aus einer typisch stillen Gesellschaft; Vermögenseinlage des stillen Gesellschafters; aufschiebend bedingter Vertrag über eine stille Gesellschaft; Verlust der Einlage als privater Vermögensverlust; Anteil am laufenden Verlust

1. Voraussetzung für einen Vertrag über eine stille Gesellschaft ist, dass sich der stille Gesellschfter zur Leistung einer Einlage verpflichtet. Ist zum Zeitpunkt des Abschlusses des Gesellschaftsvertrages noch völlig offen, ob der stille Gesellschafter eine Einlage leisten muss, kommt nur ein unter der aufschiebenden Bedingung der Einlagenerbringung abgeschlossener Gesellschaftsvertrag in Betracht.2. Der Verlust der Einlage des stillen Gesellschafters wegen Zahlungsunfähigkeit des Inhabers der Handelsgewerbes ist ein im Rahmen der Einkünfte aus Kaitalvermögen irrelevanter privater Vermögensverlust.

Normenkette:

BGB § 728 § 774 ; EStG § 20 Abs. 1 Nr. 4 ; HGB § 230 ;

Tatbestand:

Streitig ist, ob der Kläger im Streitjahr 1995 aus einer stillen Beteiligung negative Einkünfte aus Kapitalvermögen bezogen hat.