FG Baden-Württemberg - Urteil vom 14.10.2004
3 K 399/01
Normen:
EStG (1997) § 20 Abs. 1 Nr. 6 § 10 Abs. 1 S. 1 Nr. 2 Buchst. b § 10 Abs. 2 S. 1 Nr. 2 Buchst. a ;
Fundstellen:
DStRE 2005, 639
EFG 2005, 442

Einkünfte aus Kapitalvermögen bei ausländischen Lebensversicherungen; Einkommensteuer 1997

FG Baden-Württemberg, Urteil vom 14.10.2004 - Aktenzeichen 3 K 399/01

DRsp Nr. 2005/607

Einkünfte aus Kapitalvermögen bei ausländischen Lebensversicherungen; Einkommensteuer 1997

Erträge aus einer Lebensversicherung können auch dann steuerbefreit sein, wenn die Beiträge zu der Versicherung deshalb nicht als Sonderausgaben abgezogen werden können, weil es sich bei dem Versicherungsunternehmen nicht um ein solches im Sinne von § 10 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 Buchst. a EStG handelt.

Normenkette:

EStG (1997) § 20 Abs. 1 Nr. 6 § 10 Abs. 1 S. 1 Nr. 2 Buchst. b § 10 Abs. 2 S. 1 Nr. 2 Buchst. a ;

Tatbestand:

Streitig ist, ob Erträge aus einer ausländischen Lebensversicherung der Besteuerung unterliegen.

Die Klägerin schloss im Jahr 1981 bei der X Schweizerische Lebensversicherung (im Folgenden X), die über keine Niederlassung in Deutschland verfügte und allein den schweizerischen Aufsichtsbehörden unterstand, eine Kapitallebensversicherung ab. Gemäß der Versicherungspolice vom 18. Januar 1982 (Police Nr.) begann die Versicherung am 1. Dezember 1981 mit einer Vertragsdauer von 16 Jahren zu laufen und endete am 1. Dezember 1997. Die Versicherungssumme belief sich auf 100.000 CHF. Die Jahresprämie in Höhe von 6.100 CHF wurde jeweils am 1. Dezember fällig. Die Überschussanteile wurden verzinslich angesammelt.