EStG § 20 Abs. 1 Nr. 1 S. 1; EStG § 20 Abs. 1 Nr. 1 S. 3; EStG § 20 Abs. 1 Nr. 2; EStG § 22 Nr. 1 S. 3 Buchst. a Doppelb. bb; EStG § 22 Nr. 1 S. 2; EStG § 22 Nr. 1 S. 3 Buchst. a Doppelbuchst. aa; EStG § 16 Abs. 4;
Fundstellen:
DStRE 2015, 722
Einkünfte aus Kapitalvermögen bei Spin-off Besteuerung von Renten mit dem Ertragsanteil nach den Vorgaben des § 22 Nr. 1 S. 3 Buchst. a) Doppelbuchst. aa) Satz 2 EStG) auch bei geleisteten Beiträgen zur Rechtsanwalts- und Steuerberaterversorgung Freibetrag nach § 16 Abs. 4 EStG bei Veräußerung mehrerer Mitunternehmeranteile
FG München, Urteil vom 25.06.2013 - Aktenzeichen 15 K 3015/10
DRsp Nr. 2014/7908
Einkünfte aus Kapitalvermögen bei Spin-off Besteuerung von Renten mit dem Ertragsanteil nach den Vorgaben des § 22 Nr. 1 S. 3 Buchst. a) Doppelbuchst. aa) Satz 2 EStG) auch bei geleisteten Beiträgen zur Rechtsanwalts- und Steuerberaterversorgung Freibetrag nach § 16 Abs. 4EStG bei Veräußerung mehrerer Mitunternehmeranteile
1. Überträgt eine Körperschaft aufgrund eines „Spin-off” in ihrem Besitz befindliche Anteile an einer weiteren Körperschaft ohne Kapitalherabsetzung und ohne zusätzliches Entgelt auf ihre Anteilseigner, ist diese Übertragung als zu Einkünften aus Kapitalvermögen nach § 20 Abs. 1 Nr. 1EStG führende Sachausschüttung an die Anteilseigner der übertragenden Körperschaft zu beurteilen (vgl. BMF v. 22.12.2009, BStBl I 2010, 94, Tz. 113; BFH v. 20.10.2010, I R 117/08).
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