Streitig ist die Schätzung von Einkünften aus Kapitalvermögen für die Streitjahre 1983 bis 1988.
Die Kläger sind Eheleute, die zur Einkommensteuer zusammenveranlagt werden. Der Kläger, von Beruf Frisörmeister, war in den Jahren 1971 bis 1982 an einer Gesellschaft bürgerlichen Rechts (GbR), die einen Frisörsalon betrieb, beteiligt.
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