I. Die X-GmbH i.Gr. (GmbH i.Gr.) hatte im Mai 1992 in einem Zwangsversteigerungsverfahren Grundbesitz, nämlich neun Eigentumswohnungen und zwei Tiefgaragenstellplätze erworben. Einziger Gründungsgesellschafter war der Kläger und Revisionskläger (Kläger). Zu einer Eintragung der Gesellschaft im Handelsregister ist es nicht gekommen. Stattdessen löste der Kläger die GmbH i.Gr. durch Beschluss vom 20. Dezember 1993 auf. Der dabei dem Kläger zugefallene Grundbesitz war mit Grundschulden in Höhe von 5 Mio. DM belastet, die mit 4,5 Mio. DM valutierten.
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