FG Nürnberg - Urteil vom 11.08.2021
3 K 847/20
Normen:
EStG § 13 Abs. 1 S. 1 Nr. 1;

Einkünfte aus Land- und Forstwirtschaft aus der Verpachtung landwirtschaftlicher Flächen und der Veräußerung eines Grundstücks

FG Nürnberg, Urteil vom 11.08.2021 - Aktenzeichen 3 K 847/20

DRsp Nr. 2024/6871

Einkünfte aus Land- und Forstwirtschaft aus der Verpachtung landwirtschaftlicher Flächen und der Veräußerung eines Grundstücks

1. Auch die ernsthaft und planmäßig betriebene Stückländerei stellt grundsätzlich die Ausübung von Land- und Forstwirtschaft dar. 2. Das Bestehen eines landwirtschaftlichen Betriebes und die Zurechnung der Einkünfte aus Land- und Forstwirtschaft setzen nicht voraus, dass der Betriebsinhaber selbst aktiv in der Landwirtschaft tätig wird, denn die Einkünfte aus Land- und Forstwirtschaft sind demjenigen zuzurechnen, auf dessen Rechnung und Gefahr der Betrieb geführt wird. 3. Ein landwirtschaftlicher Betrieb wird aufgegeben, wenn die landwirtschaftlichen Flächen nach dem Tod des Betriebsinhabers auf die Erben aufgeteilt werden.

Tenor

1. Die Klage wird abgewiesen.

2. Die Kosten des Verfahrens hat der Kläger zu tragen.

Normenkette:

EStG § 13 Abs. 1 S. 1 Nr. 1;

Tatbestand

Streitig ist, ob der Kläger im Streitjahr 2018 aus der Verpachtung landwirtschaftlicher Flächen und der Veräußerung eines Grundstücks Einkünfte aus Land- und Forstwirtschaft erzielte.