Die Beteiligten streiten darüber, ob Zahlungen des Arbeitgebers für das häusliche Arbeitszimmer des Klägers den Einkünften aus Vermietung und Verpachtung zuzuordnen sind mit der Folge, dass die Abzugsbeschränkung des § 4 Abs. 5 Nr. 6 b EStG keine Anwendung findet.
Der Kläger war zwischen 1992 und 2001 als Vertriebsleiter bei der Firma H GmbH & Co. KG nichtselbständig tätig. Laut Lohnsteuerkarte bezog er im Streitjahr 1999 Arbeitslohn in Höhe von 187.565,- DM (1998: 241.378,- DM; 1997: 198.204,- DM). Am Betriebssitz der Firma (Entfernung zur Wohnung 24 km) verfügte er über ein eigenes Büro. Im Streitjahr unternahm er wie in den Vorjahren an 252 Tagen Fahrten zur Arbeitsstätte.
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