FG Düsseldorf - Urteil vom 30.04.2009
15 K 971/07 F
Normen:
EStG § 23 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4;

Einkünfte aus privaten Termingeschäften; Erreichen der sog. Knock-Out-Schwelle; Private Termingeschäfte; Tatsächliche Veräußerung

FG Düsseldorf, Urteil vom 30.04.2009 - Aktenzeichen 15 K 971/07 F

DRsp Nr. 2010/10235

Einkünfte aus privaten Termingeschäften; Erreichen der sog. Knock-Out-Schwelle; Private Termingeschäfte; Tatsächliche Veräußerung

1. Der Tatbestand von § 23 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 EStG ist nur erfüllt, wenn der Optionsinhaber durch die Beendigung des erworbenen Rechts tatsächlich einen Differenzausgleich erlangt, d.h. das Basisgeschäft durchführt. 2. Das Verfallen lassen erworbener Optionen erfüllt ebenso wie der Eintritt der sog. Knock-Out-Schwelle vor Erreichen der Fälligkeit nicht den Tatbestand des § 23 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 EStG.

Tenor

Die Klage wird abgewiesen.

Die Kläger tragen die Kosten des Verfahrens.

Normenkette:

EStG § 23 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4;

Tatbestand

Die Kläger sind Ehegatten und werden zusammen zur Einkommensteuer veranlagt. Der Kläger ist technischer Angestellter, die Klägerin Rentnerin. Mit der Steuererklärung für das Streitjahr 2004 erklärten die Kläger Einkünfte aus privaten Veräußerungsgeschäften gemäß § 23 EStG in Höhe von insgesamt (-) 3.359 EUR.