Der Senat folgt der Begründung des Gerichtsbescheides vom 23.05.2005 und sieht gemäß § 90a Abs. 4 FGO von einer weiteren Darstellung des Tatbestands und der Entscheidungsgründe ab. Im Hinblick auf den Vortrag der Kläger in ihrem Schriftsatz vom 11.07.2005 und in der mündlichen Verhandlung vom 13.07.2005 wird lediglich Folgendes ergänzt:
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