FG Nürnberg - Urteil vom 12.12.2023
1 K 1572/20
Normen:
EStG 2010 § 15 Abs. 3 Nr. 1;

Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung durch das Vermieten einer auf dem Grundstück des Steuerpflichtigen befindlichen Diskothek; Gesonderte Feststellung des vortragsfähigen Gewerbeverlustes

FG Nürnberg, Urteil vom 12.12.2023 - Aktenzeichen 1 K 1572/20

DRsp Nr. 2024/8200

Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung durch das Vermieten einer auf dem Grundstück des Steuerpflichtigen befindlichen Diskothek; Gesonderte Feststellung des vortragsfähigen Gewerbeverlustes

Tenor

1. Unter Abänderung des Feststellungsbescheides für 2010 vom 09.12.2016 und der Einspruchsentscheidung vom 18.11.2020 werden die Einkünfte der Klägerin aus Gewerbebetrieb auf -188.178,97 € gesondert und einheitlich festgestellt. Auf die Gesellschafter I und K entfallen hiervon jeweils -85.621,43 € und auf den Mitgesellschafter J -16.936,11 €.

2. Unter Abänderung des Bescheides über die gesonderte Feststellung des vortragsfähigen Gewerbeverlustes auf den 31.12.2010 vom 09.12.2016 und der Einspruchsentscheidung vom 18.11.2020 wird der vortragsfähige Gewerbeverlust auf den 31.12.2010 festgestellt auf 188.179 €.

3. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

4. Die Kosten des Verfahrens bis zum 19.07.2022 haben (weiterhin) die Klägerin zu 3/16 und das Finanzamt zu 13/16 zu tragen. Für das Beschwerdeverfahren vor dem Bundesfinanzhof (Az. IV B 61/22) und den zweiten Rechtszug am Finanzgericht Nürnberg hat das Finanzamt die Kosten des Verfahrens zu tragen.

5. Die Zuziehung eines Bevollmächtigten für das Vorverfahren wird für notwendig erklärt.