Streitig ist, ob hinsichtlich des Kindergeldanspruchs für ein volljähriges Kind der Grenzbetrag für die Einkünfte und Bezüge des Kindes überschritten wird.
I.
Der Kläger (Kl) ist der Vater des am 24. August 1976 geborenen Kindes ö. ö studierte im Jahr 2002 an der Fachhochschule in W. Er erzielte Einkünfte aus nichtselbstständiger Tätigkeit und erhielt Wohngeld und BAföG. Die finanzielle Situation des ö stellte sich wie folgt dar:
Bruttolohn Jan. - Dez. 2002
8.184,77 EUR
davon Lohnsteuer/Solidaritätszuschlag (SolZ)
- 163,44 EUR
davon Rentenversicherung
- 781,63 EUR
Nachverrechnung Urlaub etc im Jan. 2003 brutto
Auszahlung am 30.01.2003
684,00 EUR
davon Rentenversicherung
- 65,32 EUR
BAföG Jan./Feb. 2002
2 x 1.023 EUR
davon 50 % als Darlehen
2.046,00 EUR
Wohngeld
8 x 146 EUR
Bescheid v. 16.12.2002 ab 01.05.2002
1.168,00 EUR
Semesterbeiträge incl. Semesterticket
SS 2002
WS 2002/2003
- 124,70 EUR
- 122,39 EUR
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