FG Bremen - Urteil vom 16.03.2005
2 K 179/04 (1)
Normen:
EStG (1997) § 19 Abs. 1 Nr. 1 § 18 Abs. 1 Nr. 1 § 7g Abs. 7 S. 2, Abs. 5 § 4a ; EStDV 1997 § 8b ;
Fundstellen:
EFG 2005, 1600

Einkünfte eines Krankenhausarztes aus ärztlicher Notfalldiensttätigkeit als freiberufliche Einkünfte; Existenzgründereigenschaft einer Freiberufler-GbR; Fünfjahreszeitraum; kein Gewinnzuschlag bei Rückgängigmachung einer unberechtigt gebildeten Rücklage für Existenzgründer; gesonderter und einheitlicher Feststellung von Besteuerungsgrundlagen 1997

FG Bremen, Urteil vom 16.03.2005 - Aktenzeichen 2 K 179/04 (1)

DRsp Nr. 2005/8838

Einkünfte eines Krankenhausarztes aus ärztlicher Notfalldiensttätigkeit als freiberufliche Einkünfte; Existenzgründereigenschaft einer Freiberufler-GbR; Fünfjahreszeitraum; kein Gewinnzuschlag bei Rückgängigmachung einer unberechtigt gebildeten Rücklage für Existenzgründer; gesonderter und einheitlicher Feststellung von Besteuerungsgrundlagen 1997

1. Ein Krankenhausarzt, der neben seiner nichtselbständigen Tätigkeit eine Notfalldiensttätigkeit wie ein Angehöriger eines freien Berufs ausübt, nämlich eigenverantwortlich und frei von solchen Weisungen, die über das Maß von (auch) bei der Beauftragung von Gewerbetreibenden und freiberuflich Tätigen üblichen Rahmenanweisungen hinausgingen, bezieht aus dieser Nebentätigkeit freiberufliche Einkünfte. 2. Maßgeblich zu berücksichtigen ist bei der erforderlichen Gesamtwürdigung, dass der Beruf des Arztes, ebenso wie der des Rechtsanwalts, Notars, Wirtschaftsprüfers oder Steuerberaters, eine standesrechtlich institutionalisierte Selbstständigkeit im Sinne eines fachlich eigenverantwortlichen Handelns impliziert, die den Typus des Freiberuflers schärfer zum Arbeitnehmer abgrenzt als den Typus des Gewerbetreibenden.