FG Düsseldorf - Urteil vom 21.01.2010
14 K 575/08 G,Zerl
Normen:
EStG § 4 Abs. 3; EStG § 11; EStG § 15 Abs. 2 Satz 1; EStG § 18 Abs. 1 Nr. 1; EStG § 18 Abs. 1 Nr. 3; GewStG § 2 Abs. 1; AO § 14 Satz 3; AO § 163; AO § 184 Abs. 2; FGO § 102; GG Art. 3 Abs. 1; GG Art. 20 Abs.3;
Fundstellen:
EFG 2010, 866
EWiR § 18 EStG 1/2010, 321
ZIP 2010, 533

Einkünfte eines Rechtsanwalts aus der Tätigkeit als Insolvenzverwalter; Freiberufliche Tätigkeit; Rechtsanwalt; Insolvenzverwalter; Vervielfältigungstheorie; Insolvenzspezifische Angelegenheiten; Übermaßbesteuerung

FG Düsseldorf, Urteil vom 21.01.2010 - Aktenzeichen 14 K 575/08 G,Zerl

DRsp Nr. 2010/3594

Einkünfte eines Rechtsanwalts aus der Tätigkeit als Insolvenzverwalter; Freiberufliche Tätigkeit; Rechtsanwalt; Insolvenzverwalter; Vervielfältigungstheorie; Insolvenzspezifische Angelegenheiten; Übermaßbesteuerung

1. Die berufsmäßige Tätigkeit von Rechtsanwälten im Bereich der Insolvenzverwaltung ist eine vermögensverwaltende Tätigkeit i. S. des § 18 Abs. 1 Nr. 3 EStG, die sich unter Berücksichtigung der Vervielfältigungstheorie als gewerbliche Tätigkeit darstellen kann (hier: überregional an 3 Standorten tätiger RA, der 2-3 weitere RA, 1 Betriebswirt, 5-7 Rechtsanwalts- und Steuergehilfinnen sowie weitere Hilfskräfte beschäftigt). 2. Dem BFH-Urteil vom 12.12.2001 XI R 56/00, BStBl II 2002, 202, ist insoweit keine rückwirkende Verschärfung der Rechtsprechung zu entnehmen. 3. Für die Einordnung als freiberufliche Tätigkeit ist erforderlich, dass der Berufsträger im gesamten Aufgabenbereich des Insolvenzverwalters höchstpersönlich tätig wird. Die höchstpersönliche Tätigkeit im sog. Kernbereich der Insolvenzverwaltung reicht hierfür nicht aus (entgegen Urteil des FG Rheinland-Pfalz vom 21.06.2007 - 4 K 2063/05, EFG 2007, 1523).