FG Rheinland-Pfalz - Urteil vom 18.04.2018
1 K 1341/16
Normen:
EStG § 15 Abs. 2; GewStG § 2 Abs. 1 S. 2; GewStG § 3 Abs. 3; GewStG § 7 Abs. 1 S. 1;
Fundstellen:
DStRE 2019, 1541

Einkünfte; Gewerbebetrieb; Gewerbeertrag; Gewerbesteuer; gewerblich; rechtsformabhängig; selbständig; Verein; wirtschaftlicher Geschäftsbetrieb; Gewerbesteuerpflicht eines Vereins mit selbständigen Einkünften aus einem wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb

FG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 18.04.2018 - Aktenzeichen 1 K 1341/16

DRsp Nr. 2019/8045

Einkünfte; Gewerbebetrieb; Gewerbeertrag; Gewerbesteuer; gewerblich; rechtsformabhängig; selbständig; Verein; wirtschaftlicher Geschäftsbetrieb; Gewerbesteuerpflicht eines Vereins mit selbständigen Einkünften aus einem wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb

Ein Verein unterliegt nicht nur mit seinen gewerblichen, sondern auch mit den selbständigen Einkünften aus einem wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb der Gewerbesteuer.

Tenor

I.

Die Klage wird abgewiesen.

II.

Die Kosten des Verfahrens hat der Kläger zu tragen.

III.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Normenkette:

EStG § 15 Abs. 2; GewStG § 2 Abs. 1 S. 2; GewStG § 3 Abs. 3; GewStG § 7 Abs. 1 S. 1;

Tatbestand

Streitig ist, ob der Kläger mit seinem wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb der Gewerbesteuer unterliegt.

Der Kläger ist ein eingetragener Verein. Er führt Forschungsvorhaben durch, erstellt Studien und initiiert und begleitet Umsetzungsprojekte in Zusammenarbeit mit u.a. der Industrie sowie kleinen und mittleren Unternehmen. In den Streitjahren war er vom Beklagten als gemeinnützig anerkannt.