Die Beteiligten streiten um die Berechnung des Ermäßigungshöchstbetrages im Sinne des § 35 Abs. 1 des Einkommensteuergesetzes (EStG).
Die Kläger werden im Streitjahr 2001 als Eheleute zusammen zur Einkommensteuer veranlagt. Sie haben zwei in den Jahren 1993 und 1996 geborene Kinder, für die sie im Streitjahr 6.480 DM Kindergeld erhielten. Sie erhalten einen Abzugsbetrag nach § 10 e EStG und beantragten für ihre beiden Kinder, die zum gemeinsamen Haushalt der Kläger gehören, die Steuerermäßigung nach § 34 f EStG.
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