FG Düsseldorf - Urteil vom 07.05.2004
18 K 5084/03 E
Normen:
EStG § 2 Abs. 3 Satz 3 ; EStG § 10d § 35 Abs. 1 ; EStG § 32c ;
Fundstellen:
DStRE 2004, 1215
EFG 2004, 1438

Einkünfte; Gewerbebetrieb; Tarifermäßigung; Höchstbetrag; Anteilige Einkommensteuer; Betriebsbezogene Ermittlung; Verlustausgleich; Gesamtbetrag der Einkünfte - Berechnung des Ermäßigungshöchstbetrages nach § 35 Abs. 1 EStG

FG Düsseldorf, Urteil vom 07.05.2004 - Aktenzeichen 18 K 5084/03 E

DRsp Nr. 2005/4059

Einkünfte; Gewerbebetrieb; Tarifermäßigung; Höchstbetrag; Anteilige Einkommensteuer; Betriebsbezogene Ermittlung; Verlustausgleich; Gesamtbetrag der Einkünfte - Berechnung des Ermäßigungshöchstbetrages nach § 35 Abs. 1 EStG

1. Ausgangsgröße für die Ermittlung des Ermäßigungshöchstbetrages gemäß § 35 Abs. 1 EStG sind die nach horizontalem Verlustausgleich verbleibenden gewerblichen Einkünfte. Eine betriebsbezogene Ermittlung kommt nicht in Betracht. 2. Die so ermittelten gewerblichen Einkünfte sind zur Berechnung des gewerblichen Anteils an der tariflichen Einkommensteuer um den auf sie entfallenden vertikalen Verlustausgleich zu mindern und danach in das Verhältnis zum Gesamtbetrag der Einkünfte zu setzen.

Normenkette:

EStG § 2 Abs. 3 Satz 3 ; EStG § 10d § 35 Abs. 1 ; EStG § 32c ;

Tatbestand:

Die Beteiligten streiten um die Berechnung des Ermäßigungshöchstbetrages im Sinne des § 35 Abs. 1 des Einkommensteuergesetzes (EStG).

Die Kläger werden im Streitjahr 2001 als Eheleute zusammen zur Einkommensteuer veranlagt. Sie haben zwei in den Jahren 1993 und 1996 geborene Kinder, für die sie im Streitjahr 6.480 DM Kindergeld erhielten. Sie erhalten einen Abzugsbetrag nach § 10 e EStG und beantragten für ihre beiden Kinder, die zum gemeinsamen Haushalt der Kläger gehören, die Steuerermäßigung nach § 34 f EStG.