FG Münster - Urteil vom 02.07.2013
11 K 4300/12 Kg,AO
Normen:
EStG § 32 Abs 4;

Einkünfte und Bezüge - Anspruch auf Kindergeld für verheiratete Kinder in Erstausbildung ab dem Jahr 2012

FG Münster, Urteil vom 02.07.2013 - Aktenzeichen 11 K 4300/12 Kg,AO

DRsp Nr. 2013/18801

Einkünfte und Bezüge - Anspruch auf Kindergeld für verheiratete Kinder in Erstausbildung ab dem Jahr 2012

1) Für verheiratete Kinder in Erstausbildung besteht ab dem Jahr 2012 unabhängig von der Höhe ihrer Einkünfte und Bezüge Anspruch auf Kindergeld. 2) Ein der Ausbildung vorangegangener Schulbesuch ist keine "erstmalige Ausbildung" i.S. des § 32 Abs. 4 Satz 2 EStG.

Normenkette:

EStG § 32 Abs 4;

Tatbestand

Die Beteiligten streiten in diesem Verfahren noch über die Rechtmäßigkeit der Aufhebung der Kindergeldfestsetzung für die Klägerin ab Januar 2012 und die Rückforderung des für die Monate Januar und Februar 2012 gezahlten Kindergeldes.

Die am 7. November 1990 geborene Klägerin ist seit dem 9. September 2011 verheiratet. Bis zum 12. April 2010 befand sie sich in einer Schulausbildung. Zuletzt besuchte sie das … Gymnasium. Seit dem 1. September 2010 absolviert die Klägerin eine Ausbildung zur Gesundheits- und Krankenpflegerin.