FG München - Urteil vom 29.03.2000
9 K 4775/97
Normen:
EStG § 32 Abs. 4 S 2 ; EStG § 2 Abs. 2 ; EStG § 2 Abs. 5 ;
Fundstellen:
EFG 2000, 690

Einkünftebegriff i.S.d. § 32 Abs. 4 Satz 2 EStG

FG München, Urteil vom 29.03.2000 - Aktenzeichen 9 K 4775/97

DRsp Nr. 2002/3413

Einkünftebegriff i.S.d. § 32 Abs. 4 Satz 2 EStG

Bei der Ermittlung des Grenzbetrages i.S. des § 32 Abs. 4 Satz 2 EStG ist der Begriff der eigenen Einkünfte und Bezüge eines Kindes verfassungskonform dahingehend auszulegen, dass die Einkünfte i.S. von § 2 Abs. 2 EStG maßgebend sind und nicht das zu versteuernde Einkommen i.S. von § 2 Abs. 5 EStG (Entgegen dem Urteil des Niedersächsischen FG vom 20.7.1999 VII 471/98 Ki, EFG 1999, 1137).

Normenkette:

EStG § 32 Abs. 4 S 2 ; EStG § 2 Abs. 2 ; EStG § 2 Abs. 5 ;

Entscheidungsgründe:

I.

Streitig ist. ob dem Kläger für seine Tochter K... (geb. am ...) für den Zeitraum Januar bis Juli 1996 sowie ab November 1996 Kindergeld zusteht.

K... hatte sich bereits nach ihrem Abitur um einen Studienplatz für Tiermedizin beworben. Da sie diesen zunächst nicht erhielt, begann sie eine Ausbildung zur Arzthelferin (Humanmedizin). Nach Abschluß der Ausbildung am 19. Juli 1996 arbeitete sie bis 31. Oktober 1996 bei ihrem ausbildenden Arzt weiter. Zum 1. November 1996 erhielt sie schließlich den begehrten Studienplatz und nahm ihr Studium auf. Lt. Einkommensteuerbescheid der Tochter für 1996 hatte K... nichtselbständige Einnahmen i. H. v. 19.586 DM. Nach Angabe des Klägers erzielte K... im Jahr 1996 den folgenden Arbeitslohn:

1. Januar bis 31. Juli 1996 (= 7 x 999 DM):

6.993 DM

1. August bis 31. Oktober 1996:

13.980 DM

1. November bis 31. Dezember 1996:

0 DM