FG Münster - Urteil vom 28.04.1998
12 K 3440/96 E
Normen:
EStG § 21 Abs. 1 ; EStG § 21 Abs. 1 S 1 ; EStG § 21 Abs. 1 S 1 Nr. 1 ;

Einkünfteermittlung einer teilweise vermieteten Ferienwohnung

FG Münster, Urteil vom 28.04.1998 - Aktenzeichen 12 K 3440/96 E

DRsp Nr. 2002/18139

Einkünfteermittlung einer teilweise vermieteten Ferienwohnung

1. Wird eine Ferienwohnung ausschließlich zur Vermietung an Feriengäste bereitgehalten, sind die Einkünfte für den gesamten Veranlagungszeitraum - also auch für den Zeitraum des Leerstehens der Wohnung - durch Gegenüberstellung der Einnahmen und Ausgaben zu ermitteln, und zwar auch dann, wenn der Eigentümer die Wohnung kurzfristig selbst nutzt. 2. Der Vermietungsabsicht steht nicht entgegen, dass die Nutzung des Ferienhauses während der nicht vermieteten Zeit, also der Leerstandszeit, durch die Klägerin tatsächlich möglich war.

Normenkette:

EStG § 21 Abs. 1 ; EStG § 21 Abs. 1 S 1 ; EStG § 21 Abs. 1 S 1 Nr. 1 ;

Entscheidungsgründe:

Streitig ist, ob auf sog. Leerstandszeiten entfallende Kosten für ein Ferienhaus steuermindernd berücksichtigt werden können.

Die Kläger (Kl.) sind Eigentümer eines 1985 erworbenen und als Einfamilienhaus bewerteten Ferienhauses .... Das Haus in der Größe von 75 m2 liegt etwa 8 km von der deutschen Nordseeküste entfernt. Die Kl. vermieteten ihr Ferienhaus in den Streitjahren 1994 und 1995 an 147 bzw. 189 Tagen wie folgt:

1994

1995

05.02. - 19.02.

25.03. - 01.04.

26.02. - 05.03.

02.04. - 09.04.

12.03. - 19.03.

09.04. - 23.04.

01.04. - 05.04.

30.04. - 21.05.

21.05. - 04.06.

27.05. - 10.06.

02.07. - 16.07.

11.06. - 08.07.

16.07. - 06.08.

15.07. - 29.07.

06.08. - 13.08.