FG Köln - Urteil vom 27.05.2003
8 K 7444/00
Normen:
FGO § 100 Abs. 2 S. 3 ;

Einkünfteermittlung/Neuberechnung

FG Köln, Urteil vom 27.05.2003 - Aktenzeichen 8 K 7444/00

DRsp Nr. 2004/1173

Einkünfteermittlung/Neuberechnung

Gibt die Finanzbehörde das Ergebnis einer Neuberechnung in Form einer Mitteilung bekannt, kommt dieser Mitteilung keine Verwaltungsaktqualität zu, da eine einzelfallbezogene Regelungswirkung nicht gegeben ist.

Normenkette:

FGO § 100 Abs. 2 S. 3 ;

Tatbestand:

Die Beteiligten streiten über die Frage, ob der Beklagte mit einem Umsatzsteueränderungsbescheid für das Streitjahr - 1990 - zurecht vom vorher mitgeteilten Ergebnis der Neuberechnung gemäß § 100 Abs. 2 Satz 3 FGO abgewichen ist.

Der Kläger betrieb im Streitjahr einen ..., im Rahmen dessen er ...geschäfte vermittelte.

Der Kläger hatte gegen die Einkommensteuer- und Umsatzsteuerbescheide für das Streitjahr nach erfolglosem Einspruch Klage vor dem Finanzgericht Köln, Aktenzeichen: 5 K 2923/95 (Umsatzsteuer 1990) und 5 K 2963/95 (Einkommensteuer 1990) erhoben: