Die Beteiligten streiten über die Frage, ob der Beklagte mit einem Umsatzsteueränderungsbescheid für das Streitjahr - 1990 - zurecht vom vorher mitgeteilten Ergebnis der Neuberechnung gemäß § 100 Abs. 2 Satz 3 FGO abgewichen ist.
Der Kläger betrieb im Streitjahr einen ..., im Rahmen dessen er ...geschäfte vermittelte.
Der Kläger hatte gegen die Einkommensteuer- und Umsatzsteuerbescheide für das Streitjahr nach erfolglosem Einspruch Klage vor dem Finanzgericht Köln, Aktenzeichen: 5 K 2923/95 (Umsatzsteuer 1990) und 5 K 2963/95 (Einkommensteuer 1990) erhoben:
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