Die Beschwerde hat keinen Erfolg. Die vom Kläger und Beschwerdeführer (Kläger) vorgetragenen Gründe für die Zulassung der Revision (§ 115 Abs. 2 der Finanzgerichtsordnung -- FGO --) liegen jedenfalls nicht vor.
1. Das angefochtene Urteil weicht nicht i.S. von § 115 Abs. 2 Nr. 2 Alternative 2 FGO von der Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs (BFH) ab.
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