BFH - Urteil vom 16.09.2004
X R 29/02
Normen:
EStG § 2 Abs. 1 S. 1 § 22 Nr. 1 S. 3 lit. a ;
Fundstellen:
BB 2005, 1373
BB 2005, 482
BFH/NV 2005, 599
BFHE 208, 129
BStBl II 2006, 234
DB 2005, 474
DStR 2005, 326
NJW 2005, 1886
Vorinstanzen:
FG Düsseldorf, vom 21.02.2002 - Vorinstanzaktenzeichen 10 K 5523/96

Einkünfteerzielungsabsicht bei Abschluss einer privaten Rentenversicherung

BFH, Urteil vom 16.09.2004 - Aktenzeichen X R 29/02

DRsp Nr. 2005/2572

Einkünfteerzielungsabsicht bei Abschluss einer privaten Rentenversicherung

»Bei der Beurteilung der Frage, ob der Steuerpflichtige beim Abschluss einer privaten Rentenversicherung mit Einkunftserzielungsabsicht gehandelt hat, sind in die hiernach gebotene Prognose der insgesamt anfallenden steuerpflichtigen Einnahmen auch solche künftigen Rentenzahlungen einzubeziehen, die nach dem wahrscheinlichen Verlauf der Dinge nach dem Tod des Versicherungsnehmers an dessen Ehegatten als Hinterbliebenenrente ausgezahlt werden.«

Normenkette:

EStG § 2 Abs. 1 S. 1 § 22 Nr. 1 S. 3 lit. a ;

Gründe:

I. Die Kläger und Revisionsbeklagten (Kläger) sind Eheleute, die im Streitjahr 1992 zur Einkommensteuer zusammenveranlagt wurden. Der am 15. Oktober 1937 geborene Kläger erzielte im Streitjahr Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit, die am 24. Dezember 1939 geborene Klägerin erzielte Einkünfte aus selbständiger Arbeit.