I. Die Kläger und Revisionskläger (Kläger) sind zur Einkommensteuer zusammen veranlagte Eheleute. Sie vermieteten seit dem Jahr 1986 und auch in den Streitjahren (1999 und 2000) ihre in vollem Umfang fremd finanzierte Ferienwohnung im Sauerland ausschließlich an ständig wechselnde Feriengäste und hielten sie in der übrigen Zeit dafür bereit.
In ihren Einkommensteuererklärungen für die Streitjahre erklärten die Kläger Werbungskostenüberschüsse bei den Einkünften aus Vermietung und Verpachtung, die der Beklagte und Revisionsbeklagte (das Finanzamt --FA--) letztlich der Besteuerung nicht zugrunde legte. Da die Kläger von Anfang an nur Verluste erwirtschaftet hätten, könne nicht mehr von ihrer Einkünfteerzielungsabsicht ausgegangen werden. Der Einspruch wie auch die Klage blieben erfolglos.
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