BFH - Urteil vom 24.08.2006
IX R 15/06
Normen:
EStG § 21 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 ;
Fundstellen:
BB 2007, 426
BFH/NV 2007, 540
BFHE 215, 112
BStBl II 2007, 256
DB 2007, 374
DStRE 2007, 606
Vorinstanzen:
FG Münster, vom 08.11.2005 - Vorinstanzaktenzeichen 6 K 6518/02

Einkünfteerzielungsabsicht bei ausschließlich an wechselnde Feriengäste vermietete oder dazu bereit gehaltene Ferienwohnung

BFH, Urteil vom 24.08.2006 - Aktenzeichen IX R 15/06

DRsp Nr. 2007/319

Einkünfteerzielungsabsicht bei ausschließlich an wechselnde Feriengäste vermietete oder dazu bereit gehaltene Ferienwohnung

»Bei einer ausschließlich an wechselnde Feriengäste vermieteten und in der übrigen Zeit hierfür bereitgehaltenen Ferienwohnung ist die Einkünfteerzielungsabsicht der Steuerpflichtigen nicht allein wegen hoher Werbungskostenüberschüsse zu überprüfen (Bestätigung der bisherigen Rechtsprechung).«

Normenkette:

EStG § 21 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 ;

Gründe:

I. Die Kläger und Revisionskläger (Kläger) sind zur Einkommensteuer zusammen veranlagte Eheleute. Sie vermieteten seit dem Jahr 1986 und auch in den Streitjahren (1999 und 2000) ihre in vollem Umfang fremd finanzierte Ferienwohnung im Sauerland ausschließlich an ständig wechselnde Feriengäste und hielten sie in der übrigen Zeit dafür bereit.

In ihren Einkommensteuererklärungen für die Streitjahre erklärten die Kläger Werbungskostenüberschüsse bei den Einkünften aus Vermietung und Verpachtung, die der Beklagte und Revisionsbeklagte (das Finanzamt --FA--) letztlich der Besteuerung nicht zugrunde legte. Da die Kläger von Anfang an nur Verluste erwirtschaftet hätten, könne nicht mehr von ihrer Einkünfteerzielungsabsicht ausgegangen werden. Der Einspruch wie auch die Klage blieben erfolglos.