Streitig ist im vorliegenden Verfahren (nur noch), ob der Beklagte es unter Hinweis auf die nach seiner Ansicht fehlende Einkünfteerzielungsabsicht der Kläger zu Recht abgelehnt hat, von diesen geltend gemachte Verluste aus Vermietung und Verpachtung (§ 21 des Einkommensteuergesetzes – EStG) im Rahmen ihrer Einkommensteuerveranlagungen für die Jahre 2006 und 2007 anzusetzen.
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