FG Köln - Urteil vom 21.09.2011
9 K 4205/09
Normen:
EStG § 21 Abs 1 Nr 1; EStG § 2 Abs 1 Nr 6;

Einkünfteerzielungsabsicht bei befristeter Vermietung

FG Köln, Urteil vom 21.09.2011 - Aktenzeichen 9 K 4205/09

DRsp Nr. 2012/6705

Einkünfteerzielungsabsicht bei befristeter Vermietung

1) Der Abschluss eines Mietvertrags auf bestimmte Zeit rechtfertigt allein noch nicht den Schluss auf eine (nur) befristete Vermietungstätigkeit. 2) Hierfür müssen weitere Umstände hinzutreten, die zusammen mit dem Abschluss des zeitlich befristeten Mietvertrags den Schluss rechtfertigen, der Vermieter habe seine Tätigkeit nicht auf Dauer ausgerichtet. 3) Ein gegen die Einkünfteerzielungsabsicht sprechendes, wenn auch widerlegbares Indiz liegt vor, wenn das Vermietungsobjekt innerhalb eines engen zeitlichen Zusammenhangs - von in der Regel fünf Jahren - seit der Anschaffung wieder veräußert oder selbst genutzt wird. 4) Einer bereits im Mietvertrag aufgenommenen Selbstnutzungsklausel kommt insoweit erhebliche Indizwirkung zu.

Normenkette:

EStG § 21 Abs 1 Nr 1; EStG § 2 Abs 1 Nr 6;

Tatbestand

Streitig ist im vorliegenden Verfahren (nur noch), ob der Beklagte es unter Hinweis auf die nach seiner Ansicht fehlende Einkünfteerzielungsabsicht der Kläger zu Recht abgelehnt hat, von diesen geltend gemachte Verluste aus Vermietung und Verpachtung (§ 21 des Einkommensteuergesetzes – EStG) im Rahmen ihrer Einkommensteuerveranlagungen für die Jahre 2006 und 2007 anzusetzen.