BFH - Urteil vom 05.09.2000
IX R 33/97
Normen:
EStG § 2 Abs. 1, § 21 Abs. 1 Nr. 1 ;
Fundstellen:
BB 2000, 2404
BFH/NV 2001, 109
BFHE 192, 559
DB 2000, 2406
NJW 2001, 2424
NZG 2001, 139
NZM 2001, 628
ZfIR 2000, 980
Vorinstanzen:
FG Rheinland-Pfalz,

Einkünfteerzielungsabsicht bei Beteiligung an Immobilienfonds

BFH, Urteil vom 05.09.2000 - Aktenzeichen IX R 33/97

DRsp Nr. 2000/9532

Einkünfteerzielungsabsicht bei Beteiligung an Immobilienfonds

»Beteiligen sich Anleger an einem mit hohen Verlustzuweisungen werbenden geschlossenen Immobilienfonds, bei dem vorgesehen ist, dass --bei mehrheitlicher Zustimmung der Anleger-- von dem Recht, die Anteile an die ursprünglichen Gründungsgesellschafter zu übertragen, Gebrauch gemacht wird, und steht fest, dass nach der Konzeption des Fonds bis zum Zeitpunkt der möglichen Ausübung des Verkaufsrechts ausschließlich Werbungskostenüberschüsse erzielt werden können, so ist die Vermutung gerechtfertigt, dass es den Anlegern vorrangig auf die Mitnahme von Steuervorteilen ankommt und daher die Einkünfteerzielungsabsicht auf der Ebene der Anleger fehlt.«

Normenkette:

EStG § 2 Abs. 1, § 21 Abs. 1 Nr. 1 ;

Gründe:

I. 1. Die Kläger und Revisionskläger (Revisionskläger) sind bzw. waren Kommanditisten der A.-GmbH & Co. KG, eines in der Rechtsform einer Kommanditgesellschaft betriebenen geschlossenen Immobilienfonds.

Streitig ist die Berücksichtigung von Werbungskostenüberschüssen bei den Einkünften aus Vermietung und Verpachtung der A.-GmbH & Co. KG und seiner Gesellschafter für die Streitjahre 1979 bis 1984.