FG München - Urteil vom 29.09.2011
5 K 1050/08
Normen:
EStG 2002 § 20 Abs. 2 S. 1 Nr. 4c; EStG 2002 § 20 Abs. 1 Nr. 7; EStG 2002 § 23 Abs. 2; EStG 2002 § 23 Abs. 3 S. 8; EStG 2002 § 23 Abs. 3 S. 9; EStG 2002 § 23 Abs. 1 S. 1 Nr. 2; EStG 2002 § 2 Abs. 1 S. 1 Nr. 5; EStG 2002 § 2 Abs. 1 S. 1 Nr. 7; AO § 42;
Fundstellen:
DStRE 2012, 1243

Einkünfteerzielungsabsicht bei der Anschaffung einer Inhaberschuldverschreibung durch die Ausübung einer Option

FG München, Urteil vom 29.09.2011 - Aktenzeichen 5 K 1050/08

DRsp Nr. 2012/2894

Einkünfteerzielungsabsicht bei der Anschaffung einer Inhaberschuldverschreibung durch die Ausübung einer Option

1. Werden als Finanzinnovationen anzusehende Inhaberschuldverschreibungen als Folge der Ausübung einer vom Wertverlust betroffenen Option zur Vermeidung eines nach § 23 Abs. 3 S. 8 und 9 EStG nur eingeschränkt zu berücksichtigenden Veräußerungsverlustes angeschafft, um den Wertverlust der Option über eine Einbeziehung der Anschaffungskosten der Option in die Anschaffungskosten der Inhaberschuldverschreibungen in einen Verlust bei den Einkünften aus Kapitalvermögen umzuwandeln, scheitert die Abzugsfähigkeit des Verlustes nach § 20 Abs. 1 Nr. 7 i. V. m. Abs. 2 Nr. 4c EStG an der fehlenden Einkünfteerzielungsabsicht (Anschluss FG Schleswig-Holstein v. 1.7.2011, 2 K 190/09). 2. Für die Prüfung der Einkünfteerzielungsabsicht ist ausschließlich auf den Emissionszeitpunkt der Inhaberschuldverschreibungen abzustellen. 3. Der Verlust aus der Veräußerung der Inhaberschuldverschreibungen kann gem. § 23 Abs. 2 EStG wegen fehlender Berücksichtungsmöglichkeit bei den übrigen Einkunftsarten in Folge mangelnder Einkünfteerzielungsabsicht als Veräußerungsverlust gem. § 23 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 EStG abzugsfähig sein.