FG Hessen - Beschluss vom 25.01.2010
5 V 2138/09
Normen:
EStG § 9 Abs. 1 Satz 1;

Einkünfteerzielungsabsicht bei einer leerstehenden Wohnung bei ernsthaften und nachhaltigen Vermietungsbemühungen des Steuerpflichtigen; Einkünfteerzielungsabsicht; Vermietung und Verpachtung; Wohngebiet; Freier Beruf; Selbstständige Tätigkeit; Erstvermietung; Leerstehende Wohnung

FG Hessen, Beschluss vom 25.01.2010 - Aktenzeichen 5 V 2138/09

DRsp Nr. 2010/6492

Einkünfteerzielungsabsicht bei einer leerstehenden Wohnung bei ernsthaften und nachhaltigen Vermietungsbemühungen des Steuerpflichtigen; Einkünfteerzielungsabsicht; Vermietung und Verpachtung; Wohngebiet; Freier Beruf; Selbstständige Tätigkeit; Erstvermietung; Leerstehende Wohnung

1. Für das Vorliegen einer Einkünfteerzielungsabsicht bei einer leerstehenden Wohnung ist es erforderlich, dass ernsthafte und nachhaltige Vermietungsbemühungen des Steuerpflichtigen vorliegen. 2. Beziehen sich die Vermittlungsbemühungen des Steuerpflichtigen für die in einem Wohngebiet liegende Wohnung nur auf gewerblich oder selbstständig Tätige, und ist eine solche Nutzung in dem Gebäude unzulässig oder nur unter bestimmten Voraussetzungen erlaubt ist, die eine differenzierte rechtliche Abwägung erfordern, liegen keine ernsthaften Vermittlungsbemühungen vor, die zu einer Einkünfteerzielungsabsicht führen.

Normenkette:

EStG § 9 Abs. 1 Satz 1;

Tatbestand:

Die Beteiligten streiten um die Abzugsfähigkeit von Aufwendungen für eine leerstehende Wohnung als Werbungskosten. Streitig ist, ob eine Einkünfteerzielungsabsicht auch vorliegt, wenn sich die Vermietungsbemühungen nur auf einen begrenzten Personenkreis mit einer spezifischen Nutzung beziehen und diese Nutzung nach dem Bebauungsplan grundsätzlich nicht zulässig ist.

Entscheidungsgründe: