Die Beteiligten streiten um die Abzugsfähigkeit von Aufwendungen für eine leerstehende Wohnung als Werbungskosten. Streitig ist, ob eine Einkünfteerzielungsabsicht auch vorliegt, wenn sich die Vermietungsbemühungen nur auf einen begrenzten Personenkreis mit einer spezifischen Nutzung beziehen und diese Nutzung nach dem Bebauungsplan grundsätzlich nicht zulässig ist.
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