FG Rheinland-Pfalz - Urteil vom 20.03.2002
2 K 2458/01
Normen:
EStG § 21 Abs. 1 Nr. 1 ; EStG § 9 Abs. 1 Satz 1 ;

Einkünfteerzielungsabsicht bei einer seit drei Jahren leer stehenden, später verkauften Eigentumswohnung zu verneinen

FG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 20.03.2002 - Aktenzeichen 2 K 2458/01

DRsp Nr. 2003/726

Einkünfteerzielungsabsicht bei einer seit drei Jahren leer stehenden, später verkauften Eigentumswohnung zu verneinen

Aufwendungen für eine seit mehreren Jahren leerstehende Wohnung können nur dann als Werbungskosten geltend gemacht werden, wenn der Steuerpflichtige die Wohnung nachweislich langfristig vermieten will. Besteht neben der Vermietungsabsicht die Absicht die Wohnung zu verkaufen, dann kann sich der Steuerpflichtige nicht mehr darauf berufen, er habe die Absicht gehabt, durch langfristige Fremdvermietung einen Totalgewinn zu erzielen.

Normenkette:

EStG § 21 Abs. 1 Nr. 1 ; EStG § 9 Abs. 1 Satz 1 ;

Tatbestand:

Streitig ist, ob für eine Eigentumswohnung im Jahr 1998 noch Vermietungsabsicht bestand und damit ein Verlust aus Vermietung und Verpachtung in Höhe von 52.335,00 DM anzuerkennen gewesen ist.

Der Kläger erzielte als Dachdeckermeister im Streitjahr Einkünfte aus Gewerbebetrieb in Höhe von 181.642,00 DM und aus dem Betrieb eines Bistros einen Verlust von 91.052,00 DM.