I. Der Kläger und Revisionskläger (Kläger) vermietete seine im Jahre 1990 erworbene Eigentumswohnung ausschließlich an wechselnde Feriengäste und hielt sie in der übrigen Zeit dafür bereit. Hieraus ergaben sich bis zum Jahre 2001 Werbungskostenüberschüsse in Höhe von insgesamt rund 590 000 DM.
Der Beklagte und Revisionsbeklagte (das Finanzamt --FA--) ging deshalb in den Streitjahren (1997 bis 2000) davon aus, dass dem Kläger die Einkünfteerzielungsabsicht fehle und ließ (bei Einkommensteuerfestsetzungen auf jeweils 0 DM) die geltend gemachten Werbungskostenüberschüsse bei der Ermittlung der verbleibenden Verlustabzüge unberücksichtigt. Einspruch und Klage blieben ohne Erfolg.
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