FG Niedersachsen - Urteil vom 17.09.2014
9 K 81/13
Normen:
EStG § 21;

Einkünfteerzielungsabsicht bei langjährig leer stehender Wohnung

FG Niedersachsen, Urteil vom 17.09.2014 - Aktenzeichen 9 K 81/13

DRsp Nr. 2015/9504

Einkünfteerzielungsabsicht bei langjährig leer stehender Wohnung

Fallen Aufwendungen mit der beabsichtigten Vermietung eines leer stehenden Wohngrundstücks an, bevor mit dem Aufwand zusammenhängende Einnahmen erzielt werden, können diese als vorab entstandene WK berücksichtigt werden, wenn ein ausreichend bestimmter wirtschaftlicher Zusammenhang zwischen den Aufwendungen und der Einkunftsart besteht. Der Abzug vorab entstandener WK bei VuV setzt voraus, dass der Stpfl. sich endgültig entschlossen hat, aus dem Objekt durch Vermieten VuV-Einkünfte zu erzielen. Der Tatbestand des § 21 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 EStG ist objektbezogen, d. h. grds. für jede einzelne vermietete Immobilie gesondert zu prüfen. Der endgültige Entschluss zu vermieten – die Einkünfteerzielungsabsicht – kann nur anhand äußerlicher Merkmale beurteilt werden. Zur weiteren Beurteilung der Einkünfteerzielungsabsicht bei langjährig leer stehender Wohnung.

Normenkette:

EStG § 21;

Tatbestand:

Streitig ist die Berücksichtigung von Verlusten aus Vermietung und Verpachtung.