FG Hamburg - Urteil vom 27.02.2003
V 166/99
Normen:
EStG § 22 Nr. 1 S. 3 Buchst. a ; EStG § 22 Nr. 3 ; EStG § 9 Abs. 1 S. 1 ;
Fundstellen:
DStRE 2003, 1212
EFG 2003, 1002

Einkünfteerzielungsabsicht bei sonstigen Einkünften

FG Hamburg, Urteil vom 27.02.2003 - Aktenzeichen V 166/99

DRsp Nr. 2003/8713

Einkünfteerzielungsabsicht bei sonstigen Einkünften

1. Eine Leistung im Sinne des § 22 Nr. 3 EStG erfordert nicht, dass ein gegenseitiger Vertrag abgeschlossen wurde und ein vertraglicher Anspruch auf das Entgelt entstanden ist.2. Die für die Bestimmung der Einkünfteerzielungsabsicht gebotene Prognose ist für jede einzelne Kapitalanlage als Einkunftsquelle vorzunehmen.

Normenkette:

EStG § 22 Nr. 1 S. 3 Buchst. a ; EStG § 22 Nr. 3 ; EStG § 9 Abs. 1 S. 1 ;

Tatbestand:

Die Beteiligten streiten über die Frage,

- ob ein Entgelt, das der Kläger nach Abschluss von Rentenversicherungsverträgen von dem Versicherungsmakler erhalten hat, steuerpflichtig ist und

- ob Aufwendungen, die durch den Abschluss eines Vertrages über eine Leibrentenversicherung gegen einen bankfinanzierten Einmalbetrag veranlasst sind, als Werbungskosten abziehbar sind.

Im Jahr 1998 wurde dem Kläger von der A... GmbH (A-GmbH) ein Finanzierungskonzept für eine lebenslange Rente vorgestellt. Dieses sah vor, eine Sofortrente mittels eines Bankkredits zu finanzieren und die Zahlungen dieser Sofortrente als Beiträge für eine aufgeschobene lebenslange Rente zu verwenden.