FG Sachsen-Anhalt - Urteil vom 25.04.2002
3 K 69/00
Normen:
EStG § 2 Abs. 1 S. 1 Nr. 6 ; EStG § 21 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 ; EStG § 7 Abs. 4 S. 1 Nr. 2 Buchst. a ;

Einkünfteerzielungsabsicht bei Vermietung an Angehörige; Einkommensteuer 1995, 1996 und 1997

FG Sachsen-Anhalt, Urteil vom 25.04.2002 - Aktenzeichen 3 K 69/00

DRsp Nr. 2002/17177

Einkünfteerzielungsabsicht bei Vermietung an Angehörige; Einkommensteuer 1995, 1996 und 1997

Die aus der Vermietung eines Hauses an die Eltern entstehenden negativen Vermietungseinkünfte sind steuerrechtlich nicht zu berücksichtigen, wenn eine Überschusserzielungsabsicht nicht erkennbar ist, weil das Verhältnis zwischen Mietzins und den Herstellungskosten ungewöhnlich ist, der vereinnahmte Mietzins geringer ist, als der nach § 7 Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 Buchst. a EStG als Absetzung für Abnutzung abziehbare Betrag, nur rd. zwei Drittel des marktüblichen Mietzinses ausmacht und nicht einmal ein Viertel der geltend gemachten Werbungskosten erreicht.

Normenkette:

EStG § 2 Abs. 1 S. 1 Nr. 6 ; EStG § 21 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 ; EStG § 7 Abs. 4 S. 1 Nr. 2 Buchst. a ;

Tatbestand:

Die Beteiligten streiten über die Anerkennung negativer Einkünfte des Klägers aus der Vermietung eines Hauses an die Eltern des Klägers.

Mit schriftlichen Vertrag vom 1. April 1995 vermietete der am 23. Juni 1967 geborene Kläger das im ... weg 68 am Ortsrand von ... gelegene freistehende Einfamilienhaus, welches am 11. April 1995 fertiggestellt wurde, an seine Eltern.