FG Brandenburg - Urteil vom 14.05.2003
2 K 761/00
Normen:
EStG § 21 Abs. 1 § 2 Abs. 1 S. 1 Nr. 6 § 12 Nr. 1 ; FördGG § 1 § 3 § 4 ;
Fundstellen:
DStRE 2003, 1210
EFG 2003, 1310

Einkünfteerzielungsabsicht bei Vermietung mit Selbstnutzungsvorbehalt; Einkommensteuer 1996

FG Brandenburg, Urteil vom 14.05.2003 - Aktenzeichen 2 K 761/00

DRsp Nr. 2003/10326

Einkünfteerzielungsabsicht bei Vermietung mit Selbstnutzungsvorbehalt; Einkommensteuer 1996

1. Vereinbart der Bauherr eines nach der Fertigstellung vermieteten Doppelhauses bei der Doppelhaushälfte, die er an den Bauträger zur Nutzung als Musterhaus auf zwei Jahre beschränkt, bis zur Veräußerung der letzten Wohneinheit auf dem Bebauungsfeld vermietet, keine Vermietungsgarantie und weit mehr Abweichungen von der in der Baubeschreibung genannten Bauausführung, kann eine von vornherein alsbald beabsichtigte Eigennutzung anzunehmen sein. 2. In diesem Fall obliegt dem Steuerpflichtigen die Feststellungslast für die Einkünfteerzielungsabsicht. 3. Nach §§ 1, 3, 4 FördGG in Anspruch genommene Sonderabschreibungen sind in die Prognose, ob bei einer aufgrund des Selbstnutzungsvorbehalts zeitlich befristeten Vermietungstätigkeit ein Totalüberschuss zu erzielen ist, einzubeziehen.

Normenkette:

EStG § 21 Abs. 1 § 2 Abs. 1 S. 1 Nr. 6 § 12 Nr. 1 ; FördGG § 1 § 3 § 4 ;

Tatbestand:

Die Klägerin begehrt die steuerliche Anerkennung von Verlusten aus der Vermietung einer Doppelhaushälfte im Streitjahr.