I.
Streitig ist, in welcher Höhe bei den zusammenveranlagten Klägern für den Veranlagungszeitraum 2003 die Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung anzusetzen sind.
Im Rahmen einer Zwangsversteigerung erwarben die Kläger 1977 die benachbarten Grundstücke in NN mit den FlNr. 1288/428 und 2151. Das 527 m2 große Grundstück 1288/428 war mit einem 1701 errichteten Fachwerkhaus bebaut. Das 247 m2 große Grundstück 2151, das ursprünglich als Garten diente, wurden von den Klägern in den Jahren 1978 - 1980 mit einem Zweifamilienhaus bebaut und anschließend vermietet.
Testen Sie "Steufa-Z" jetzt 14 Tage kostenlos und rufen Sie Ihr Dokument sofort gratis ab.
|