FG Münster - Urteil vom 09.11.2006
14 K 3244/05 E
Normen:
EStG § 21 Abs. 1 Nr. 1 ;
Fundstellen:
EFG 2007, 1163

Einkünfteerzielungsabsicht bei Vermietung von Ferienwohnungen

FG Münster, Urteil vom 09.11.2006 - Aktenzeichen 14 K 3244/05 E

DRsp Nr. 2007/10301

Einkünfteerzielungsabsicht bei Vermietung von Ferienwohnungen

1. Bei der Vermietung einer Ferienwohnung und längeren Verlustzeiträumen kann grundsätzlich nur dann von der Absicht, insgesamt einen Einnahmenüberschuß zu erzielen, ausgegangen werden, wenn die Wohnung - bis auf die üblichen Leerstandszeiten - über das ganze Jahr mit ortsüblichen Vermietungszeiten an wechselnde Feriengäste vermietet wird. 2. Ortsübliche Vermietungszeiten sind solche, die anhand allgemein statistischer Erhebungen für den entsprechenden Ort und vergleichbare Wohnungen oder anhand konkreter objektbezogener Daten des Steuerpflichtigen aus der Vermietung vergleichbarer Objekte ermittelt werden können. 3. Unterschreitet eine Ferienwohnung die ortsüblichen Vermietungszeiten, ist die Überschußerzielungsabsicht anhand einer überschlägigen Betrachtung der bisherigen Verlustsituation und des auf 30 Jahre anzunehmenden Progosezeitraums zu beurteilen.

Normenkette:

EStG § 21 Abs. 1 Nr. 1 ;

Tatbestand:

I.

Die Beteiligten streiten über die Anerkennung von Verlusten aus der Vermietung einer Ferienwohnung für das Streitjahr 2003.