FG Hessen - Urteil vom 16.08.2009
4 K 2892/08
Normen:
EStG § 21 Abs. 1 Nr. 1;

Einkünfteerzielungsabsicht bei zeitlich begrenzter Vermietung; Vermietung und Verpachtung; Einkünfteerzielungsabsicht; Totalgewinnprognose; Verkaufsabsicht; Prognosezeitraum

FG Hessen, Urteil vom 16.08.2009 - Aktenzeichen 4 K 2892/08

DRsp Nr. 2010/15442

Einkünfteerzielungsabsicht bei zeitlich begrenzter Vermietung; Vermietung und Verpachtung; Einkünfteerzielungsabsicht; Totalgewinnprognose; Verkaufsabsicht; Prognosezeitraum

1. Ergibt sich aus dem Mietvertrag eine ernsthafte Verkaufsabsicht zu einem bestimmten Zeitpunkt, liegt keine auf Dauer angelegte Vermittlungstätigkeit vor. 2. Die zur Ermittlung der Einkünfteerzielungsabsicht anzustellende Prognose, ob ein Totalüberschuss zu erwarten ist, ist nur für den begrenzten Zeitraum bis zum beabsichtigten Verkauf vorzunehmen.

Normenkette:

EStG § 21 Abs. 1 Nr. 1;

Tatbestand:

Der Kläger erzielte im Streitjahr 2006 Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit als Lehrer. In seiner Einkommensteuererklärung machte er zudem einen Verlust aus Vermietung und Verpachtung in Höhe von 17.138 EUR geltend. Im Jahr 1999 hatte der Kläger ein Haus in G, erworben. Das Haus ist ca. 1950 bis 1955 erbaut worden und verfügt über eine Wohnfläche von ca. 100 m2. Das Grundstück war mit Darlehensvertrag vom 26.05.1999 fremdfinanziert worden. Nach dem Änderungsvertrag zum Darlehensvertrag vom 29.06.2006 beträgt der Zinssatz 4,660 % jährlich und ist festgeschrieben bis zum 30.06.2011. Es handelt sich um ein per 30.09.2016 endfälliges Darlehen.