BFH - Urteil vom 19.01.2010
X R 2/07
Normen:
EStG § 9 Abs. 1 S. 3 Nr. 1; EStG § 15 Abs. 2 S. 2; EStG § 22;
Vorinstanzen:
FG Nürnberg, vom 05.10.2005 - Vorinstanzaktenzeichen V 186/2002

Einkünfteerzielungsabsicht gerichtet auf Erzielung eines Totalüberschusses als Voraussetzung für die Geltendmachung vorweggenommener Werbungskosten

BFH, Urteil vom 19.01.2010 - Aktenzeichen X R 2/07

DRsp Nr. 2010/8515

Einkünfteerzielungsabsicht gerichtet auf Erzielung eines Totalüberschusses als Voraussetzung für die Geltendmachung vorweggenommener Werbungskosten

NV: Der Abzug von Werbungskosten auch im Rahmen der Einkünfte nach § 22 EStG oder § 20 EStG setzt eine auf Erzielung eines Totalüberschusses gerichtete Einkünfteerzielungsabsicht voraus. Allein die Möglichkeit, einen Rentenversicherungsvertrag innerhalb der ersten Jahre seiner Laufzeit zu kündigen, lässt nicht auf Kündigungsabsicht und fehlende Einkünfteerzielungsabsicht schließen.

Der Abzug von Werbungskosten setzt im Rahmen der Einkünfte nach § 22 EStG eine auf Erzielung eines Totalüberschusses gerichtete Einkünfteerzielungsabsicht voraus (grundlegend BFH-Urteil vom 9. Mai 2000 VIII R 77/97, BFHE 192, 445, BStBl II 2000, 660, und Senatsurteile vom 16. September 2004 X R 25/01, BFHE 207, 515, BStBl II 2006, 228, sowie X R 29/02, BFHE 208, 129, [BFH 16.09.2004 - X R 29/02] BStBl II 2006, 234, m.w.N.), die nicht allein auf Grund einer dem Steuerpflichtigen eingeräumten Kündigungsmöglichkeit des Rentenversicherungsvertrages zu verneinen ist.

Normenkette:

EStG § 9 Abs. 1 S. 3 Nr. 1; EStG § 15 Abs. 2 S. 2; EStG § 22;

Gründe

I.