I. Der Kläger und Revisionskläger (Kläger) erwarb mit Kaufvertrag vom ... Juli 1987 ein aus zwei Teilen bestehendes Grundstück (X-Weg 33 und 35) mit einer Gesamtfläche von 8 100 qm. Vor dem Erwerb wurde auf dem Grundstück eine Gärtnerei betrieben. Auf dem Grundstück befand sich ein 1963 errichtetes Einfamilienhaus (X-Weg 33), das der Kläger ab 1988 vermietete. Bereits im Zeitpunkt des Kaufvertrags bestand für den Grundstücksteil X-Weg 35 eine Baugenehmigung vom 23. September 1985 für den Neubau eines Hauses (im Erdgeschoss Gewerbebetrieb und im Dachgeschoss Wohnung), die durch den Verkäufer bereits verlängert war.
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