Die Klage wird abgewiesen.
Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens.
Die Gemeinschafter der Klägerin erwarben im Jahr Oktober 1996 ein mit einem Mehrfamilienhaus bebautes Grundstück. Von den vier darin enthaltenen Wohnungen wird das Dachgeschoss von ihnen selbst bewohnt, während die Wohnungen im ersten und zweiten Obergeschoss teilweise verschiedenen Mietern überlassen wurden und teilweise leer standen. Streitbefangen ist nur eine Wohnung im Erdgeschoss, die von Beginn an leer stand. Nur ein etwa 13 m2 großer Raum konnte ab Oktober 1998 zur gewerblichen Nutzung vermietet werden.
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